Die Frage, was eine rechts-, steuer- oder betriebswirtschaftliche Beratung kostet, ist ein im Mandantengespräch oft von beiden Seiten gemiedenes Thema. Wir wollen auch in dieser Frage eine offene Klärung im ersten Gespräch herbeiführen, damit die Beziehung zwischen Ihnen und uns von Anfang an auf einer vertrauensvollen und kostentransparenten Basis geführt werden kann.
Grundsätzlich gibt es drei Honorierungsmöglichkeiten für unsere Berater:
1. Zeithonorar
Die Stundenvereinbarung stellt bei unseren Beratungen den Regelfall dar. Wenn beispielsweise ein Unternehmen gegründet, umgestaltet oder liquidiert werden soll oder wenn es um die komplexe Gestaltung einer erbrechtlichen Unternehmensnachfolge geht, sind Pauschalsätze in aller Regel nicht kalkulierbar und Abrechnungen nach den Gebührenordnungen entweder unangemessen niedrig oder aber viel zu hoch. Hier bietet alleine das Zeithonorar eine den Interessen von Mandant und Beratern gleichzeitig gerecht werdende Vergütungsbasis.
Die Höhe unseres Stundensatzes ist primär abhängig
· von der Schwierigkeit Ihres Falles
· seinem Gegenstandswert und
· dem damit verbundenen Haftungsrisiko unserer Kanzlei.
Wir vereinbaren mit Ihnen Stundensätze, die sich je nach Leistung im folgenden Bereich bewegen:
· laufende Steuerberatung 140,00 bis 190,00 €
· laufende Buchhaltung 65,00 bis 95,00 €
· Rechtsberatung: 190,00 bis 250,00 €
· Wirtschaftsprüfung 160,00 bis 250,00 €
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Sie erhalten von uns jeden Monat eine fallbezogene Abrechnung, der ein detaillierter Tätigkeitsnachweis beigefügt ist. Aus diesem geht hervor, welcher Berufsträger bzw. sonstige Mitarbeiter an welchen Tag welche Tätigkeit in Ihrem jeweiligen Fall erbracht und wie lange er dafür benötigt hat. Die für uns selbstverständliche Kostentransparenz wird von unserem Mandantenstamm - weil auch heute noch selten anzutreffen - dankbar aufgenommen.
2. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührenordnungen:
Sowohl für Rechtsanwälte als auch für Steuerberater gibt es gesetzliche Gebührentatbestände (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. Steuerberatergebührenverordnung). Die Honorarsätze steigen danach in Abhängigkeit vom Gegenstandswert, während der tatsächlich investierte Zeitaufwand des Beraters nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für gerichtlich anhängige Fälle sind die jeweils einschlägigen Gebühren als gesetzliche Untergrenze sogar vorgeschrieben. So darf etwa ein Rechtsanwalt einen Prozess nicht zu günstigeren Konditionen führen, als dies die Rechtsanwaltgebührenordnung vorschreibt. Prinzipiell kann man sagen, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. die Steuerberatergebührenverordnung nur dann sinnvoll zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitsaufwand eines Mandats von vornherein abgeschätzt werden kann.
3. Pauschalhonorar
Als dritte Möglichkeit kommt die Vereinbarung von Pauschalhonoraren in Betracht. Auch hier ist es unbedingt erforderlich, dass der Arbeitsaufwand für das konkrete Projekt von vornherein abgeschätzt werden kann. Pauschalhonorare sind ferner dann möglich, wenn für die alltägliche Beratung - z.B. die telefonische oder kurze schriftliche Beratung - bei einer langjährigen Mandatsbeziehung der gegenseitige Arbeitsaufwand abgeschätzt werden kann und zur Vermeidung von geringfügigen Über- oder Unterschreitungen von vornherein ein monatliches Pauschalhonorar festgelegt wird.
4. Sonderfall: Erstberatung
Für unsere erste Beratung, in der die rechtlichen bzw. die steuerlichen Fragestellungen summarisch analysiert und erste Hinweise zur Lösung der Problematik gegeben werden, berechnen wir die sogenannte Erstberatungsgebühr, die in den Gebührenordnungen auf 190,00 € netto begrenzt ist, vorausgesetzt, dass es bei dieser einen Beratung bleibt. Kommt über die Erstberatung hinaus ein Mandatsverhältnis zustande, rechnen wir - je nachdem wie mit Ihnen vereinbart - nach RVG, Pauschal- oder Zeithonorar (s.o.) ab.
Zögern Sie nicht, die Honorarfrage offen anzusprechen. Gerade im Fall unserer Honorierung wollen wir jederzeit offen und vertrauensvoll mit Ihnen umgehen, um so beiden Seiten atmosphärische Störungen und unliebsame Überraschungen zu ersparen.