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Änderungen beim Spendenabzug ab 2017

Der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (neue Anlage 4 zu § 13b Absatz 2 Nummer 11). Insbesondere Eisen, Kupfer, Zink, Blei, Stahl, auch in verarbeiteter Form bzw. deren Erzeugnisse (Bleche, Draht, Profile, Folien etc.) sind davon betroffen.

Zukünftig sind Lieferung o. g. Erzeugnisse ohne Umsatzsteuer (= Nettorechnung) zu fakturieren. Dabei ist in der Rechnung explizit auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft unter Hinweis auf § 13b UStG hinzuweisen.

Wird in der Rechnung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann diese vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die Umkehrung der Steuerpflicht gilt nur für inländische Lieferungen, d. h. innergemeinschaftliche Lieferungen sowie Ausfuhren sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 26.09.2014 ein BMF-Schreiben erlassen, in dem auch die einzelnen Metalle näher konkretisiert werden.

Der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheides verlangen. Solange gilt für den Steuerpflichtigen – Alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren!

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