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Gemischt genutzte Immobilien und Vorsteueraufteilung

Wird ein Gebäudekomplex errichtet, der teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vermietet wird, muss die Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Betrag aufgeteilt werden.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 11.11.2020 entschieden, dass bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der vermieteten Räume (im Urteilsfall ein Supermarkt und ein Seniorenheim), die Vorsteuerbeträge nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden können.

Den Flächenschlüssel darf das FA nur anwenden, wenn er präziser ist als der Umsatzschlüssel. Die Beweislast dafür liegt beim Finanzamt, was erhebliche Erleichterungen für die Steuerpflichtigen mit sich bringt.

Der BFH stellt klar, dass die ursprüngliche Aufteilung des Unternehmers in seinen Umsatzsteuererklärungen nach dem Flächenschlüssel nicht bindend ist, wenn dieser Schlüssel nicht sachgerecht war. Der Steuerpflichtige kann die Verhältnisse prüfen und einen anderen Aufteilungsschlüssel wählen, solange die Bescheide nicht bestandskräftig sind.

Der Übergang vom Flächenschlüssel auf den Umsatzschlüssel ist grundsätzlich allein aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung möglich.

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