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I.d.R. keine Umsatzrealisierung bei Abschlagszahlungen

Der Hauptfachausschuss des Institutes der Wirtschaftsprüfer e.V. hat in seiner 239. Sitzung zum BFH Urteil vom 14.5.2014 Stellung genommen:

 

Zitiert aus den IDW Fachnachrichten 4/2015, S. 237 f:

 

„Nach Auffassung des HFA kommt eine Gewinnrealisierung aufgrund von Abschlagszahlungen somit erst in Betracht, wenn die (Teil-)Leistung – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – vom Auftraggeber abgenommen wurde oder im Einzelfall eine Teilgewinnrealisierung nach den handelsrechtlichen Kriterien zulässig ist (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 217. Sitzung, TOP 10. sowie ADS, a.a.O., § 252 HGB, Tz. 86 ff.). …”

 

Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2014 (Az. VIII R 25/11) über die Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren entschieden. Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) i.d.F. vom 21.09.1995 entstanden ist. In diesen Fällen ist dem Leistenden der Anspruch so gut wie sicher, weil er es „selbst in der Hand“ hat, ob er das bereits verdiente Entgelt behalten kann. Erforderlich ist lediglich, dass der Auftragnehmer die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung wie bei der Schlussrechnung vorgelegt hat. Auf eine (Teil-)Abnahme der Planungsleistungen durch den Auftraggeber kommt es dabei nicht an.

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