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Müssen Gewerbeunternehmer weiterhin IHK Beiträge zahlen?

Die 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland müssen sich künftig bei der Bildung von Rücklagen an deutlich strengere Regeln halten.

Viele von ihnen hatten in der Vergangenheit hohe Vermögen angehäuft. Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte das in Zukunft verhindern und die Kammern dazu zwingen, ihre Beiträge zu vermindern.

Immer mehr vor allem kleinere Firmeninhaber fragen sich ob die Handelskammern so sein müssen, wie sie sind. Dabei geht es nicht zuletzt um die ungeliebten Pflichtbeiträge, die für jede IHK eine immer fließende Geldquelle sind. „Viele Kammern schwimmen deshalb wie Dagobert Duck regelrecht im Geld“, sagt Kai Boeddinghaus, Geschäftsführer des kammerkritischen Bundesverbands für freie Kammern (BffK). Doch mit den prall gefüllten Geldspeichern könnte es bald vorbei sein.

Seit Jahren klagen Unternehmen gegen die Pflichtbeiträge dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die vom Staat bestimmte Aufgaben, wie etwa die Abnahme von Prüfungen in der Ausbildung, übertragen bekommen haben und dafür im Gegenzug das Recht haben, Beiträge einzuziehen. Nun hat die in dieser Frage höchste Instanz, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), ein Grundsatzurteil gefällt, das das Kammerwesen und seine Finanzierung in seinen Grundfesten erschüttern dürfte.

Dabei geht es am Beispiel der IHK Koblenz um die Frage, ob die gebildeten Rücklagen zu hoch sind – und damit indirekt auch die Beiträge von mehr als drei Millionen Firmen, die Mitglied einer IHK sind. Schon 1990 hatte das BVerwG festgestellt, dass die finanziellen Reserven der Kammern nicht „der Bildung von Vermögen“ dienen dürfen. Die Kammern machten es sich jedoch leicht: Sie bildeten in der Regel, wie in ihren Finanzstatuten vorgesehen, pauschal Rücklagen von bis zu 50 Prozent der Aufwendungen. Dagegen zog eine Speditionsfirma vor den Kadi und fand nun vor dem BVerwG Gehör.

In der schriftlichen Begründung des Urteils heißt es: Rücklagen zu bilden, um mögliche Einnahmeausfälle oder -verzögerungen zu überbrücken, seien erlaubt. Das Maß der Rücklage müsse aber „von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein“. Ist dies nicht der Fall, wäre die Rücklage „nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen“. Die Kammer müsse dann „eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen“.

Außerdem seien Kammern haushaltsrechtlich verpflichtet, sparsam zu wirtschaften und mit den Beiträgen der Mitglieder pfleglich umzugehen. Für Prognosen über notwendige Rücklagen müsse daher „das Gebot der Schätzgenauigkeit“ gelten. Fehlten diese schätzgenauen Prognosen, sind Rücklagen von bis zu 50 Prozent der Aufwendungen wie im Fall der IHK Koblenz „deutlich überhöht“.

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