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Neue positive Entscheidung zum Arbeitszimmer von Selbständigen

Der BFH hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16 entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt.

Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in seinen Betriebsräumen in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kann auch der selbständig Tätige die Kosten für ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von € 1.250,00 geltend machen.

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