
Der BFH hat bisher vertreten, der Höchstbetrag (€ 1.250) könne nur einmal gewährt werden. Bei mehreren Nutzern sei der Höchstbetrag aufzuteilen und stehe jedem Nutzenden nur entsprechend seinem Nutzungsanteil zu, ebenso BMF-Schreiben v. 2.3.2011. An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest. Die vom BFH nunmehr vertretene Auffassung ermöglicht es, bei betrieblicher/beruflicher Nutzung durch zwei Steuerpflichtige, jeweils für jeden Steuerpflichtigen den Höchstbetrag von € 1.250 geltend zu machen.