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Zinswirksame Vorsteuerrückwirkung bei Rechnungsberichtigungen durch BFH konkretisiert

Nach bisheriger Rechtslage kam einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zu. Das führte im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig zu erheblichen Nachzahlungszinsen, weil die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur gewährten.

 

Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 15.9.2016, C-518/14 diese Zinsbelastung als EG-rechtswidrig eingeordnet hat, hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 V R 26/15 die Ausgestaltung dieser neuen Rückwirkungslogik konkretisiert:

1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § USTDV § 31 Abs. USTDV § 31 Absatz 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).

2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

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