1. Startseite
  2. Steuerberatung
  3. Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bleiben € 500.000 steuerfrei.

Für Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder bleiben € 400.000 steuerfrei.

Für Enkel bleiben € 200.000 steuerfrei.

Für Urenkel bleiben € 100.000 steuerfrei.

Für alle übrigen Erben oder Beschenkte ohne Verwandtschaftsverhältnis bleiben € 20.000 steuerfrei.

Wert Erbe Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
mehr als 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Die drei Steuerklassen

Wenn das geerbte oder geschenkte Vermögen über dem Freibetrag liegt, muss der darüber liegende Betrag mit Erbschafts- oder Schenkungsteuer versteuert werden. Dafür gibt es drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen:

Die günstigste Steuerklasse I. gilt für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern bei Erbschaft sowie weitere enge Verwandte.

Entferntere Verwandte wie Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder und der geschiedene Ehegatte, Eltern und Großeltern bei Schenkung bekommen in Steuerklasse II die zweitgünstigsten Steuersätze.

Für alle übrigen Erwerber gelten die höchsten Steuersätze in Steuerklasse III.

Beispiel:

Ihre Großmutter vererbt Ihnen € 260.000. Ihre Eltern leben noch, also haben Sie einen Freibetrag von € 200.000. Der Besteuerung unterliegt ein Betrag von € 60.000 in Steuerklasse I, das bedeutet es sind 7 % Erbschaftsteuer zu zahlen, also € 4.200,00.

Menü