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Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Auftragsdurchführung erfolgt unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards PS 830 i.d.F. von 2011 des Institutes der Wirtschaftsprüfer. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bzw. inwieweit von der Gesellschaft die Vorschriften der §§ 2-14 MaBVO eingehalten worden sind.

Hierzu ist uns gem. § 17 Abs. 1 MaBVO die Einsicht in die zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.

Von dem Gewerbetreibenden ist zu erklären, welche Geschäfte er im Berichtsjahr in seinem geprüften Betrieb als Gewerbetreibender im Sinne von § 34 c Abs.1 Nr. 1), 1 a) und 2) GewO getätigt hat. Eine unterschriebene Vollständigkeitserklärung ist vom Mandant an uns abzugeben.

Die Prüfung umfasst Organisation und das System der Buchführung. Eine vollständige und zeitgerechte Erfassung und sachgerechte Zuordnung aller aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle ist zu gewährleisten.

1. Sicherungspflichten (§§ 2-8 MaBV)
Falls der Auftraggeber Vermögenswerte von Auftraggebern erhält bzw. über eine Inkassovollmacht seines Auftraggebers, sind die entsprechenden Sicherungspflichten einzuhalten.

2. Anzeigepflichten (§ 9 MaBV)
Falls sich Änderungen in der Geschäftsführung ergeben haben bzw. Zweigniederlassungen eröffnet wurden, ist dies anzuzeigen.

3. Buchführungspflicht (§ 10 MaBV)
Die Aufzeichnungspflichten gem. § 10 MaBV sind zu erfüllen. Die Belege und Unterlagen sind übersichtlich zu ordnen.

4. Informationspflicht (§ 11 MaBV)
Die Informationspflichten nach § 11 MaBV sind zu erfüllen.

5. Inseratensammlung (§ 13 MaBV)
Die Verpflichtung nach § 13 MaBV, sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Exposes und Prospekte, in denen Tätigkeiten angekündigt werden, die den Vorschriften der Verordnung unterliegen, sind in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu sammeln und zu verwahren.

6. Aufbewahrungspflicht (§ 14 MaBV)
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet nach § 14 MABV, die in den §§ 10 und 13 MaBV bezeichneten Unterlagen aufzubewahren.

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