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Prüfung nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung

Der Auftrag ist darauf gerichtet, den Gewerbetreibenden in Anwendung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) nach § 24 FinVermV zu prüfen.
Die Prüfung wird unter Anwendung des IDW PS 840 (Entwurf) durchgeführt.
Die Prüfung wird in Übereinstimmung mit den berufsüblichen Prüfungshandlungen stichprobenweise durchgeführt. Die Stichprobe erfolgt durch eine bewusste nach Risikogesichtspunkten bestimmte Auswahl.
Verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten gem. §§ 11 bis 23 FinVermV ist der Gewerbetreibende. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Einhaltung der vorgenannten Pflichten abzugeben.

 

ORGANISATORISCHE VORKEHRUNGEN

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 22 und 23 FinVermV)
Die nach §§ 22 und 23 FinVermV einzuhaltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden nach Angaben des Gewerbetreibenden überprüft.
Folgende Aufzeichnungen hat der Gewerbetreibende zu führen und fristgemäß aufzubewahren:

  • der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers,
  • der Nachweis, dass die in den §§ 12, 13, 15 und 17 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
  • der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde, (Anmerkung: wenn nur die Anlagenvermittlung ohne die Anlageberatung betrieben wurde, ist dieser Punkt zu streichen),
  • der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, sowie
  • der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach § 18 und seine Aushändigung an den Anleger.

 

Informationspflichten (§§ 12, 13 und 14 FinVermV)
Statusbezogene Informationen nach § 12 FinVermV

  • Informationen des Gewerbetreibenden in Textform, durch Übergabe eines Informationsblattes sowie durch Angaben auf der Internetseite,
  • Informationen über den Gewerbetreibenden wie Name und Firma, Adress- und Kontaktdaten,
  • erteilte Erlaubnis,
  • Eintrag im Finanzvermittlerregister einschließlich Registrierungsnummer und deren Nachprüfbarkeit,
  • Angaben zu den Emittenten der Produkte zu denen eine Beratung oder Vermittlung stattfindet,
  • sowie Name und Anschrift der Erlaubnisbehörde.

 

Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte einschließlich der wesentlichen Anlegerinformationen nach § 13 Abs. 4 FinVermV
Prüfung der Verpflichtung gem. § 13 FinVermV:
Bereitstellung von standardisierten Informationsblättern durch Nennung der Website-Adresse:
Die Informationsblätter müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Ziele und Anlagepolitik
  • Risiko- und Ertragsprofil einschließlich der Beschreibung des Maximalrisikos und des Geschäftsrisikos
  • Kosten
  • Wertentwicklung in der Vergangenheit

 

Informationspflichten – Redliche, eindeutige und nicht irreführende 
Informationen und Werbung nach § 14 FinVermV
Angabe der Verwendung von Werbemitteilungen durch den Geschäftsinhabers.

Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)
Vor Erbringung der Anlagenvermittlungen bzw. Anlageberatung sind von den Kunden Informationen über ihre Kenntnisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse erfragt. Die Dokumentation dieser auf einem standardisierten Fragebogen wird geprüft.
Der Inhalt des Fragebogens muss den Kunden erläutert werden. Er ist vom Kunden zu unterzeichnen. Den Kunden ist eine Kopie auszuhändigen, das Original sollte in der Kundenakte verwahrt werden.
Entsprechend den Kundenangaben erfolgt die Prüfung, welche Anlagestrategie und konkreten Finanzinstrumente für den jeweiligen Kunden geeignet sind.

Geeignetheitstest bei Anlageberatung (§ 16 Abs. 1 und 3 FinVermV)
Der Geeignetheitstest stellt die Grundlage für die Auswahl der zu empfehlenden Anlagestrategien und Anlagenprodukte dar, die den Anlagezielen, finanziell tragbaren Anlagerisiken und dem persönlichen Verständnishorizont der Kunden zu entsprechen haben. Der Geeignetheitstest wird für jeden Kunden schriftlich dokumentiert.
Der Geeignetheitstest umfasst folgende Kriterien gem. § 16 Abs. 1 S. 2 FinVermV
1. Entspricht die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers?
2. Sind die aus der empfohlenen Finanzanlage resultierenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar?
3. Versteht der Anleger die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen?

Angemessenheitstest bei Anlagevermittlung (§ 16 Abs. 2 FinVermV)
Der Angemessenheitstest stellt die Grundlage für die Auswahl der zu vermittelnden Finanzanlagen dar, die den Anlagezielen, finanziell tragbaren Anlagerisiken und dem persönlichen Verständnishorizont der Kunden zu entsprechen haben. Die Angemessenheit beurteilt sich insbesondere danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können.

Durchführung des Geignetheitstests / des Angemessenheitstests
Sowohl die Prüfung der Geeignetheit als auch der Angemessenheit erfolgt durch die Verwendung eines einheitlichen und standardisierten Formulars. (WpHG-Bogen gem. § 32 Abs. 4 WpHG).
Geeignetheit und Angemessenheit werden nach folgenden Kriterien überprüft:

  • Abfrage des bisherigen Anlageverhaltens
  • Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit bestimmten Anlageprodukten
  • Erfahrungen mit Finanzdienstleistungen
  • Finanzielle Verhältnisse des Kunden
  • Vermögensstatus
  • Liquiditätsstatus
  • Anlageziele des Anlegers
  • Ruhestandsplanung
  • Vermögensaufbau
  • Vermögenssicherung
  • Nutzung staatlicher Förderung
  • Kurzfristige Kapitalanlage
  • Absicherung Einkommen und Vermögen
  • Risikobereitschaft des Anlegers
  • Sechs Kategorien von keinerlei Risikobereitschaft bis Offensiv / spekulativ – Höchstes Risiko
  • Zeithorizont
  • Anlegerprofil
  • Anlageziel

Anhand der vorgenannten Fragen wird eine Bewertung vorgenommen und grafisch unterlegt.

Verbot der Verleitung zum Unterlassen von Angaben (§ 16 Abs. 4 FinVermV)
Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach § 16 Absätze 1 bis 3 zurückzuhalten.

Pflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung (§§ 15 und 18 FinVermV)
Bereitstellung des Informationsblatts (§ 15 FinVermV)
Anfertigung eines Beratungsprotokolls (§ 18 FinVermV)
Die gem. § 18 Abs. 2 FinVermV geforderten Angaben sind in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren:

  • Anlass der Anlageberatung,
  • Dauer des Beratungsgesprächs,
  • der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 16 einzuholenden Informationen,
  • Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren,
  • vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung, sowie
  • im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.

 

Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermV)
Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.
Dies gilt nicht, wenn
1. der Gewerbetreibende Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder ggf. die Berechnungsart in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt,
2. die Zuwendung der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegensteht.
Der Gewerbetreibende hat die erhaltenen Zuwendungen gemäß im Rahmen des Verkaufsgesprächs offengelegt und in der Anlage zum Beratungsprotokoll dokumentiert. Die Kunden haben bestätigt, ausreichend über die Zuwendungen i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 FinVermV informiert worden zu sein.

Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern (§ 20 FinVermV)
Die Erlaubnis gem. §§ 20 FinVermV ist  dahingehend beschränkt, dass der Gewerbetreibende nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.

Anzeigepflicht (§ 21 FinVermV)
Eine Anzeigepflicht gem. § 21 FinVermV von Zweigstellen und Niederlassungen wird geprüft.

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